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Das lange Hin & Her hat ein Ende:Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt jetzt (wirklich)!

16. Mai 2023Nachdem der Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 09. Mai 2023 am 11. Mai 2023 vom Bundestag beschlossen wurde, erteilte dann letzten Freitag, den 12. Mai 2023, endlich auch der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) seine Zustimmung. Das HinSchG ist das nationale Umsetzungsgesetz der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie zum Schutz hinweisgebender Personen, die Verstöße im beruflichen Kontext bei einer hierfür vorgesehenen internen oder externen Meldestelle melden. Nun fehlt nur noch die lediglich eher formale Ausfertigung des HinSchG durch den Bundespräsidenten und seine Verkündung im Bundesgesetzblatt, was vermutlich rund eine Woche dauern dürfte. Aufgrund des bereits einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft tretenden HinSchG rechnet man voraussichtlich mit einem Inkrafttreten Mitte Juni 2023. Organisationen und Unternehmen ab 250 Beschäftigte und der öffentliche Sektor ab 50 Beschäftigte müssen dann interne Meldestellen einrichten.UPDATE: Nach der Ausfertigung des Hinweisgeberschutzgesetzes durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 02. Juni 2023 tritt das intensiv vorbereitete deutsche Hinweisgeberschutzgesetz nun endlich am 02. Juli 2023 in Kraft.

Wenn Sie mehr über das HinSchG erfahren möchten, lesen Sie unseren Blog-Beitrag zu den wesentlichen Regelungen im Überblick.



Nach etlichen Anläufen endlich geschafft!


Nach etlichen Anläufen im Gesetzgebungsverfahren haben sich Bundestag und Bundesrat nun mit rund eineinhalb Jahren Verspätung für den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Hinweisgeberschutz vom 09. Mai 2023 (Drs. 20/6700) entschieden.

Bis zum 17. Dezember 2021 hatten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Zeit, die EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach den bereits in der letzten Legislaturperiode gescheiterten Bestrebungen, die Umsetzungsfrist einzuhalten, scheiterte die Umsetzung des nationalen Umsetzungsgesetzes trotz mehrmaliger Anläufe zunächst auch in der aktuellen Legislaturperiode.



Längst überfällige Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie


Der am 16. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossene Regierungsentwurf der Ampel-Koalition zum HinSchG (BT-Drs. 20/4909) scheiterte am 10. Februar 2023 an der verweigerten Zustimmung des Bundesrates. In Folge dessen verklagte die EU-Kommission am 15. Februar 2023 Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der verspäteten Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie und verlangte für jeden Tag des Verzugs eine Strafe von EUR 61.600, insgesamt jedoch mindestens EUR 17.248.000. Daraufhin versuchte die Bundesregierung das HinSchG durch Umgehung des Bundesrates zu beschließen, indem sie den Gesetzesentwurf in zwei Entwürfe aufteilte. Ziel der Bundesregierung war es, dadurch die Zustimmungsbedürftigkeit zumindest teilweise zu umgehen.

Durch die Aufspaltung des HinSchG auf zwei Gesetzesentwürfe sollte nach Ansicht der Bundesregierung ausschließlich der die Länder und Gemeinden verpflichtende Gesetzesentwurf der Zustimmungsbedürftigkeit unterfallen. Somit könnte der die juristischen Personen des privaten Sektors und den Bund betreffende Gesetzesentwurf vom Bundestag ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden.



Von der Zweiteilung des Gesetzesentwurfs wieder abgerückt


Das Vorgehen der Bundesregierung zur Zweiteilung des Gesetzesentwurfs ging jedoch nicht auf. Durch den Versuch der Zweiteilung entbrannte eine Welle von Empörung und Kritik. Neben inhaltlichen Bedenken wurden insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken laut. Denn die Zweiteilung sei willkürlich und überhaupt nicht sachlich erforderlich. Zudem wäre nach der Verabschiedung des zustimmungsfreien Teilgesetzes die EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie auch nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Aufgrund der erheblichen Bedenken und Widerstände nahm die Bundesregierung von dem Vorhaben Abstand und rief stattdessen den Vermittlungsausschuss an. Dieser fand dann den erlösenden Kompromissvorschlag. Dieser greift den am 10. Februar 2023 im Bundesrat gescheiterten Gesetzesentwurf auf und führte zu einzelnen Änderungen am bisherigen Regierungsentwurf vom 16. Dezember 2022.



Inhaltliche Änderungen durch den Vermittlungsausschuss


Der vom Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss enthält keine Änderungen im sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG. Damit bleibt es trotz kritischer Stimmen dabei, dass das HinSchG über die Vorgaben der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie hinausgeht.

Wie schon nach den letzten Entwürfen zum HinSchG werden hinweisgebende Personen nicht nur bei einer Meldung von Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch bei Meldungen über Verstöße gegen nationales Recht geschützt; dies schließt insbesondere Straftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten ein.

Auch die sog. Konzernlösung bzw. Privilegierung von Konzernunternehmen wurde trotz Widerspruchs der EU-Kommission beibehalten. Die Konzernlösung ermöglicht konzernangehörigen Unternehmen, eine zentrale Konzernmeldestelle gemeinsam zu nutzen. Das für die Einrichtung der zentralen Konzernmeldestelle beauftragte Konzernunternehmen gilt dann als beauftragter „Dritter“. Die EU-Kommission hatte jedoch in zwei Stellungnahmen eine Anerkennung konzernangehöriger Gesellschaften als „Dritte“ ausdrücklich abgelehnt hat. Aufgrund dieses Widerspruchs sollten Konzern-Rechtsabteilungen die Einrichtung zentraler Konzernmeldestellen sehr kritisch prüfen.



Entgegennahme anonymer Meldungen keine Pflicht


Der Vermittlungsausschuss einigte sich darauf, dass das Hinweisgeberschutzgesetz auf eine Pflicht zur Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Meldungen verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich im Sinne einer „Soll“-Vorschrift empfohlen, dass die internen Meldestellen einen Meldekanal nutzen sollen, der auch die Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Meldungen ermöglicht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6 HinSchG; § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 6 HinSchG).

Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bei einer internen Meldestelle der Meldung bei einer externen Meldestelle vorziehen, wenn intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 HinSchG).



Klarstellung: Verstöße nur im beruflichen Kontext


Informationen über Verstöße fallen nur noch in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen (vgl. § 3 Abs. 2 HinSchG). Hierbei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, keine inhaltliche Änderung bzw. Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs.



Änderungen für hinweisgebende Personen


Aus Sicht von potenziellen hinweisgebenden Personen gibt es zudem zwei relevante Änderungen. Zum einen wurde der Ersatz von immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) im Fall von erlittenen Benachteiligungen in Folge einer Meldung gestrichen.

Zum anderen sieht das HinSchG eine minimale Änderung bei der Regelung zur Beweislastumkehr vor. Bislang sah der Gesetzentwurf bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es auch bleiben. Neu ist jedoch, dass die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, nur dann gelten soll, wenn die hinweisgebende Person dies auch, beispielsweise in einem Klageverfahren, selbst geltend macht (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 HinSchG).



Reduktion des Bußgeldrahmens


Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wird von EUR 100.000 Euro auf nur noch EUR 50.000 reduziert.

Zudem ist der Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung bzw. zum Betrieb einer internen Meldestelle erst sechs Monate nach der Verkündung des HinSchG im Bundesgesetzblatt bußgeldbewehrt. Bußgelder können somit voraussichtlich erst ab Mitte November 2023 verteilt werden.



Welche Beschäftigungsgeber sind bereits ab Inkrafttreten verpflichtet?


Ab dem voraussichtlichen Inkrafttreten Mitte Juni 2023 sind bereits alle Beschäftigungsgeber des privaten Sektors ab 250 Beschäftigte verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Beschäftigungsgeber aus bestimmten Branchen sind unabhängig der Anzahl ihrer Beschäftigten ab dem Inkrafttreten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Zu den ausgewählten Branchen gehören, u.a. solche des Versicherungswesens, Kreditwesens, aber auch Emittenten sowie Anbieter von Glücksspieldiensten und Immobilienmakler.

Zudem ist der öffentliche Sektor, u.a. alle Gebiets-, Personal- sowie Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene, ab dem Inkrafttreten bereits ab 50 (!) Beschäftigte verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach dem jeweiligen Landesrecht. Denn das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnern von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen sind.



Welche Beschäftigungsgeber sind erst ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtet?


Ab dem 17. Dezember 2023 sind dann auch alle Beschäftigungsgeber des privaten Sektors mit 50 bis 249 Beschäftigte verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.Weitere Beiträge zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in unserem Blog.

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