Was ist das
Hinweisgeberschutzgesetz?
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Seitdem sind Unternehmen ab 250 Beschäftigten zur Umsetzung des neuen Gesetzes verpflichtet. Unternehmen ab 50 Beschäftigten haben etwas mehr Zeit bis 17. Dezember 2023. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle zum Schutz von hinweisgebenden Personen. Personen, die auf Missstände hinweisen wollen, sollen so vor Repressalien geschützt werden. Wer nicht handelt oder Fehler in der Umsetzung begeht riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Den ganzen Hintergrund erfahren Sie in diesem Video.
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Wer ist vom
Hinweisgeberschutzgesetz
betroffen?
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Alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten
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Landkreise und Kommunen ab 10.000 Einwohner
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Aber auch Anwälte, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, etc
Was müssen betroffene
Organisationen jetzt tun?
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Sie müssen einen Meldekanal für Hinweise verbindlich einrichten
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Sie müssen einen Prozess zum Umgang mit Hinweisen schaffen
Wie muss der Meldekanal
gestaltet werden?
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Er muss 24/7 erreichbar sein
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In allen EU-Sprachen verfügbar sein
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Alle Fristen berücksichtigen
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Ständig an gesetzliche
Rahmenbedingungen angepasst sein
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Die Anonymität der hinweisgebenden Person idealerweise gewährleisten
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Nutzen Sie die Chancen, die das neue Hinweisgeberschutzgesetz für Ihr Unternehmen bietet und richten Sie einen vertrauenswürdigen, schlanken und niederschwelligen Meldekanal für Ihre Beschäftigten ein. Mit dem digitalen Meldesystem whistle.law sind Sie in nur wenigen Minuten 100 % gesetzeskonform aufgestellt: einfach, schnell und transparent. Über die DSGVO-konforme Cloud-Lösung können Hinweise auch anonym abgegeben werden. Die Software wurde von unserem Team in Deutschland entwickelt und wird in Deutschland gehostet. Erfahren Sie mehr über unser digitales Hinweisgebersystem in diesem Video.
Wie setzen Sie das
Hinweisgeberschutzgesetz
schnell, einfach und sicher um?
Was passiert, wenn keine
Meldestelle eingerichtet wird?
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Verstöße gegen die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben sollen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
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Bereits die Nichteinführung interner Meldestellen kann ein (mehrmaliges) Bußgeld in Höhe von 20.000,- Euro zur Folge haben.
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Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot kann der hinweisgebenden Person der daraus entstehende Schaden zu ersetzen sein.
Kommunen ab
10.000
Einwohnern
Seit 2. Juli 2023
Unternehmen ab
250
Beschäftigten
Seit 2. Juli 2023
Unternehmen ab
250
Beschäftigten
Seit 2. Juli 2023
Unternehmen ab
50
Beschäftigten
Ab 17. Dezember 2023
Kommunen ab
10.000
Einwohnern
Seit 2. Juli 2023
Unternehmen ab
250
Beschäftigten
Seit 2. Juli 2023
Erweiterbar um LkSG & KWG sowie sonstige Meldekanäle wie z.B. ESG
Externes, geschultes und flexibles Ombudsteam optional hinzubuchbar
Persönliche Ansprechpartner und Betreuung
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