Die Cloud-Lösung für smarten Hinweisgeberschutz

Die Cloud-Lösung
für smarten
Hinweis­geber­schutz

 

Die Cloud-Lösung zur Einhaltung des
Hinweisgeberschutzgesetzes.
Schnell, digital und unkompliziert in Ihrem Unternehmen implementierbar.

  • Eingerichtet in nur wenigen Minuten

  • 100 % gesetzeskonform

  • Erweiterbar um LkSG & KWG
    sowie sonstige Meldekanäle wie z.B. ESG

  • Externes, geschultes und flexibles Ombudsteam
    optional hinzubuchbar

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Diese Unternehmen vertrauen whistle.law schon heute:

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Wozu dient das Hinweisgeberschutzgesetz?

whistle Hinweisgeberschutz

Schutz für Hinweisgeber*innen


Der Bundestag hat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz nun am 16.12.2022 beschlossen. In Kraft treten wird das Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2023. Die Einrichtung interner Meldestellen, die auch anonyme Meldungen ermöglichen, wird damit zur Pflicht. 

Die EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie zum Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtete Verstöße melden, hätte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht überführt werden müssen.

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100 % anonymisierbare 2-Wege-Kommunikation

2-Wege-Kommunikation


Welche Unternehmen und
Organisationen sind betroffen?

Illustration_Unternehmen_250
Unternehmen ab

250

Beschäftigten
ab 2023

Illustration_Unternehmen_50
Unternehmen ab

50 

Beschäftigten 
ab Ende 2023

Illustration_Kommunen
Kommunen ab

10.000

Einwohnenden
ab 2023


Wer ist betroffen?


  • Alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten

  • Landkreise und Kommunen ab 10.000 Einwohner

  • Aber auch Anwälte, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, etc.



 


Was müssen Unternehmen jetzt machen?


  • Sie müssen einen Meldekanal für Hinweise verbindlich einrichten 
     
  • Sie müssen einen Prozess zum Umgang mit Hinweisen schaffen

  • Eine Ombudsstelle einbinden


Wie muss der Meldekanal gestaltet werden?


  • Er muss 24/7 erreichbar sein

  • In allen EU-Sprachen verfügbar sein

  • Alle Fristen berücksichtigen 

  • Ständig an gesetzliche
    Rahmenbedingungen angepasst sein

  • Die Anonymität der hinweisgebenden Person gewährleisten

FAQ - Wichtige Antworten auf wichtige Fragen

whistlelaw_FAQ
  • Alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen melden,
  • d.h. alle Personen, die potenziell Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben könnten,
  • u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Kunden, Lieferanten, Bewerber, Selbständige, Praktikanten und Organmitglieder von Gesellschaften wie z.B. Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
  • Sämtliche Verstöße gegen Unionsvorschriften.
  • Verstöße gegen nationale Vorschriften; hierzu zählen insbesondere:
    • Strafbewehrte Handlungen
    • Bußgeldbewehrte Handlungen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
    • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • Produktsicherheit und -konformität
    • Rechnungslegung, Audits und interne Finanzkontrollen
    • Sicherheit im Straßenverkehr, Seeverkehr und Luftverkehr
    • Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit
    • Datenschutz
    • Verbraucherschutz
    • Vergaberecht
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
    • Missbrauch/Unterschlagung von Vermögenswerten oder Dienstleistungen.
  • Bestätigung des Eingangs der Meldung unverzüglich bzw. spätestens nach sieben Tagen. 
  • Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt (vgl. Frage: "Was kann gemeldet werden?").
  • Weiterleitung der Meldung an die zuständige Abteilung im Unternehmen.
  • Prüfung der Meldung auf Stichhaltigkeit.
  • Ggfls.: Ersuchen der hinweisgebenden Person um weitere Informationen.
  • Die interne Meldestelle gibt der meldenden Person innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.
  • Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
  • Mögliche Folgemaßnahmen sind insbesondere:
    • Interne Untersuchungen bei dem Betreiber der internen Meldestelle, d.h. dem durch das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichteten Beschäftigungsgeber bzw. Organisationseinheit,
    • Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen,
    • Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an Gerichte oder zuständige Behörden
  • Verstöße gegen die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben sollen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
  • Bereits die Nichteinführung interner Meldestellen kann ein (mehrmaliges) Bußgeld in Höhe von 20.000,- Euro zur Folge haben.
  • Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot kann der hinweisgebenden Person der daraus entstehende Schaden zu ersetzen sein.
  • Umweltschutz
  • Öffentliches Gesundheitswesen
  • Verbraucherschutz
  • Tierschutz
  • Verhinderung von Geldwäsche
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Warum nur ein digitaler Meldekanal dem Gesetz gerecht wird!

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