Die Cloud-Lösung für smarten Hinweisgeberschutz
Die Cloud-Lösung
für smarten
Hinweisgeberschutz
Die Cloud-Lösung zur Einhaltung des
Hinweisgeberschutzgesetzes.
Schnell, digital und unkompliziert in Ihrem Unternehmen implementierbar.
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Eingerichtet in nur wenigen Minuten
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100 % gesetzeskonform
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Erweiterbar um LkSG & KWG
sowie sonstige Meldekanäle wie z.B. ESG -
Externes, geschultes und flexibles Ombudsteam
optional hinzubuchbar
Diese Unternehmen vertrauen whistle.law schon heute:

















Wozu dient das Hinweisgeberschutzgesetz?
Schutz für Hinweisgeber*innen
Der Bundestag hat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz nun am 16.12.2022 beschlossen. In Kraft treten wird das Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2023. Die Einrichtung interner Meldestellen, die auch anonyme Meldungen ermöglichen, wird damit zur Pflicht.
Die EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie zum Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtete Verstöße melden, hätte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht überführt werden müssen.
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Die Cloud-Lösung zum Hinweisgeberschutz
für Ihr Unternehmen
- Auf allen Endgeräten verfügbar und sofort einsatzbereit
- Fortlaufende Aktualisierung rechtlicher Rahmenbedingungen
- Automatisierte Workflows und Fristenmanagement
Wir stellen sicher, dass Sie die Richtlinie zum
Hinweisgeberschutz gesetzeskonform umsetzen.
100 % anonymisierbare 2-Wege-Kommunikation
Welche Unternehmen und
Organisationen sind betroffen?
250
Beschäftigten
ab 2023
50
Beschäftigten
ab Ende 2023
10.000
Einwohnenden
ab 2023
FAQ - Wichtige Antworten auf wichtige Fragen
- Alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen melden,
- d.h. alle Personen, die potenziell Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben könnten,
- u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Kunden, Lieferanten, Bewerber, Selbständige, Praktikanten und Organmitglieder von Gesellschaften wie z.B. Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
- Sämtliche Verstöße gegen Unionsvorschriften.
- Verstöße gegen nationale Vorschriften; hierzu zählen insbesondere:
-
- Strafbewehrte Handlungen
- Bußgeldbewehrte Handlungen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Rechnungslegung, Audits und interne Finanzkontrollen
- Sicherheit im Straßenverkehr, Seeverkehr und Luftverkehr
- Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit
- Datenschutz
- Verbraucherschutz
- Vergaberecht
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Missbrauch/Unterschlagung von Vermögenswerten oder Dienstleistungen.
- Bestätigung des Eingangs der Meldung unverzüglich bzw. spätestens nach sieben Tagen.
- Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt (vgl. Frage: "Was kann gemeldet werden?").
- Weiterleitung der Meldung an die zuständige Abteilung im Unternehmen.
- Prüfung der Meldung auf Stichhaltigkeit.
- Ggfls.: Ersuchen der hinweisgebenden Person um weitere Informationen.
- Die interne Meldestelle gibt der meldenden Person innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.
- Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
- Mögliche Folgemaßnahmen sind insbesondere:
-
Interne Untersuchungen bei dem Betreiber der internen Meldestelle, d.h. dem durch das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichteten Beschäftigungsgeber bzw. Organisationseinheit,
-
Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen,
-
Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an Gerichte oder zuständige Behörden
-
- Verstöße gegen die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben sollen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
- Bereits die Nichteinführung interner Meldestellen kann ein (mehrmaliges) Bußgeld in Höhe von 20.000,- Euro zur Folge haben.
- Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot kann der hinweisgebenden Person der daraus entstehende Schaden zu ersetzen sein.
- Umweltschutz
- Öffentliches Gesundheitswesen
- Verbraucherschutz
- Tierschutz
- Verhinderung von Geldwäsche
- Öffentliches Auftragswesen
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Die Hinweisgeber-Cloud-Solution whistle.law ist eine in Deutschland programmierte und gehostete Software
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Mit whistle.law erfüllt jedes Unternehmen, egal welcher Größe, das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz zu 100 %
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So funktioniert's
Gesetzeskonform in drei Schritten
- Firma registrieren.
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- Hyperlink auf der Firmen-Website einbinden.
Alle gesetzlich verpflichtenden Themengebiete können mit dem Einsatz von whistle.law abgedeckt werden. Zudem können Sie weitere Themengebiete jederzeit selbst definieren.
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Unsere Preise orientieren sich an der Anzahl an Mitarbeiter*innen im Unternehmen. In der jährlich zu entrichtenden Lizenzgebühr sind alle Kosten enthalten, ohne böse Überraschungen.
- Unlimitierte Anlage von Redakteuren/Nutzer
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Unternehmen
bis
50
Beschäftigten
Unternehmen
bis
100
Beschäftigten
Unternehmen
bis
250
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Unternehmen
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1.000
Beschäftigten
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1.000
Beschäftigten
Kommunen
bis
10.000
Einwohner
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25.000
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Wir decken sämtliche Bereiche des relevanten Spektrums ab, wie:
- Vorfiltern der Hinweise
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Unser Versprechen
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Wir freuen uns von Ihnen zu hören und besprechen gerne individuelle Lösungen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen.
whistle.law GmbH
Georgenstraße 27
82054 Sauerlach
Deutschland
Tel.: +49 (0) 8104 335920
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