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Faire Arbeitsbedingungen und Transparenz. Übernahme von Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt. Und das alles in Bezug auf globale Lieferketten. Dafür soll in Unternehmen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sorgen, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

Was Unternehmen wissen müssen

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten sind von dem Gesetz seit seinem Inkrafttreten betroffen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es dann auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Doch auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden müssen das Gesetz einhalten, wenn sie Zulieferer von großen Unternehmen sind. Für ausländische Unternehmen gilt das LkSG, wenn diese ihren Hauptsitz in Deutschland haben.

Derzeit arbeitet die EU an einer Richtlinie zu den Lieferketten, die noch weitreichender als das LkSG ausfallen könnte. Mit Blick auf die Zukunft  sollten sich daher kleine und mittlere Unternehmen jetzt schon mit der Thematik befassen.

Wer ist betroffen?

Das LkSG sieht Sorgfaltspflichten vor, diese gelten für den eigenen Geschäftsbereich,  für Vertragspartner und auch mittelbare Zulieferer. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten müssen betroffene Unternehmen

  • ein Risikomanagement etablieren

  • eine jährliche Risikoanalyse vornehmen

  • Präventionsmaßnahmen einführen

  • einen Meldekanal zum Beschwerdemanagement implementieren

  • eine schriftliche Verfahrensordnung formulieren

  • ihr Lieferkettenmanagement dokumentieren und regelmäßig darüber berichten.
     

Unternehmen müssen ihre Mitarbeitenden und Zulieferer über die festgelegte Verfahrensordnung und den Meldekanal mit seiner Erreichbarkeit und seinen Zuständigkeiten informieren und innerhalb des eigenen Unternehmens zuständige Beschäftigte schulen

Was müssen Unternehmen tun?

Welche Anforderungen an den Meldekanal gibt es?

Da Beschwerden aus der gesamten Lieferketten stammen können, ist ein öffentlicher und barrierefreier Zugang zum Meldekanal erforderlich. Das System muss leicht verständlich und multilingual in allen notwendigen Sprachen verfügbar sein. Hinweisgebende Personen dürfen nicht an der Meldung von Missständen oder Verstößen gehindert werden und sind vor Benachteiligungen oder Bestrafungen zu schützen. Die Vertraulichkeit ihrer Identität und der Datenschutz müssen gewährleistet werden. Die Abgabe von anonymen Meldungen ist nicht zwingend vorgegeben, empfiehlt sich aus unserer Sicht allerdings – denn diese Möglichkeit bringt Vertraulichkeit zum Ausdruck und senkt die Hemmschwelle.

Personen, die den Meldekanal betreuen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen eine unabhängige, neutrale Rolle besitzen, um Interessenskonflikte auszuschließen. Im Sinne der Sorgfaltspflicht ist eine lückenlose Dokumentation unter Einhaltung des Datenschutzes und einer siebenjährigen Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben. Es wird jeweils ein Jahresbericht verlangt, dieser muss öffentlich zugänglich sein.

Was ist beim Eingang einer Meldung zu tun?

Personen innerhalb und außerhalb eines Unternehmens können Meldungen einreichen. Der Eingang einer Meldung wird vom Unternehmen bestätigt. Sobald ein Verstoß oder Missstand im eigenen Unternehmen oder entlang der Lieferkette bekannt wird, muss das Unternehmen im Rahmen seiner so genannten Bemühenspflicht aktiv werden. Das bedeutet, es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Missstand zu beheben oder zu minimieren. Sollte beispielsweise ein Zulieferer trotzdem weiter gegen Menschenrechte oder Umweltvorschriften verstoßen, wird das Unternehmen nur dann nicht zur Rechenschaft gezogen, wenn es seine Bemühungen gegen solche Missstände und Verstöße nachweisen kann.

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