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whistle.law auf einen Blick

Autorenbildwhistle.law

HinSchG als Lehre aus Wirecard, Cum-Ex & Co. – Teil 1

Die Hinweisgeberschutzrichtlinie sowie zahlreiche EU-Richtlinien im Bereich der Finanzaufsicht wurden als Konsequenz diverser Finanzskandale auf den Weg gebracht. Denn hätte es bereits zum Zeitpunkt dieser Skandale das heutige Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gegeben, hätte womöglich die Chance bestanden, die daraus folgenden Reputationsschäden der betroffenen Unternehmen, volkswirtschaftlichen Großschäden und den fehlenden Rechtsschutz für Hinweisgeber, wenn nicht zu verhindern, zumindest zu verringern.



Hinweisgebende Personen gab es schon immer


Denn bei all diesen Skandalen haben sich hinweisgebende Personen gemeldet und ihre Beobachtungen entweder intern im Unternehmen oder bei Behörden gemeldet. Diese Meldungen wurden jedoch entweder nicht aufgegriffen oder nicht konsequent aufgeklärt, insbesondere wenn die Meldung lediglich intern abgegeben wurde. Durch das HinSchG sind Verpflichtete zur Entgegennahme von Meldungen, deren Bearbeitung sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen nun gesetzlich verpflichtet.



Wirecard – der Jahrhundertskandal als Paradebeispiel fehlenden Hinweisgeberschutzes


Wir zeigen Ihnen anhand des Falles Wirecard, wie mit einer Meldung unter Nutzung eines IT-gestützten Meldekanals nach den Regelungen des HinSchG zu verfahren gewesen wäre. Lesen Sie unseren Blog-Beitrag zu den verschiedenen Arten von Meldekanälen und dem Unterschied zum Begriff der Meldestelle.



Der Fall Wirecard


Die Wirecard AG mit Sitz in Aschheim im Landkreis München war bis zur Insolvenz im Bereich der Zahlungsverkehrsdienstleistungen tätig, konkret war Wirecard Zahlungsabwickler zwischen Online-Käufern und Online-Verkäufern. Bereits Anfang 2019 ergaben Recherchen der Financial Times, dass Scheinhandel mit Unternehmen, insbesondere in Asien, die Umsatzzahlen künstlich nach oben getrieben haben könnten. Wirecard wickelte angeblich Zahlungen mit nicht existenten Unternehmen (sog. Scheinunternehmen) oder Zahlungen trotz nicht erfolgter Geschäfte ab. Laut dieser Berichte seien wohl Verträge gefälscht worden.



Der Hinweisgeber Pav Gill


Zu diesem Zeitpunkt war Pav Gill, der spätere Hinweisgeber, bei Wirecard in Singapur bereits als Jurist für die Asien-Pazifik-Region tätig. Eine Kollegin stellte ihm wohl einen umfangreichen Katalog an Unterlagen zur Verfügung, die Scheinhandel sowie insbesondere Zahlungen an Scheinunternehmen bestätigen sollten.

Daraufhin wandte sich Pav Gill zusammen mit einem Kollegen aus der Compliance-Abteilung an die Konzernzentrale. Obwohl sich die Verdachtsmomente durch die Unterlagen offenbar bestätigten, wurden keine Folgemaßnahmen oder anderweitigen Schritte unternommen. Insbesondere gegen die damaligen Vorstandsmitglieder, die Gegenstand dieser Verdachtsmomente waren, wurden keine Folgemaßnahmen oder sonstigen Konsequenzen getroffen.



Repressalien nach Meldung von Pav Gill


Während zwar keine Folgemaßnahmen oder Schritte zur weiteren Aufklärung oder ggf. zur Abgabe des Sachverhalts an die zuständigen Behörden, wie die Staatsanwaltschaft, unternommen wurden, wurde der Hinweisgeber Pav Gill vor die Wahl gestellt, entweder selbst zu kündigen und positive Referenzen zu erhalten oder gekündigt zu werden. Pav Gill entschied sich für die Eigenkündigung. Damit erfuhr Pav Gill Repressalien infolge der Meldung seines Verdachts im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.



Letzter Ausweg: Öffentlichkeit


Nach seiner Kündigung stellte Pav Gill der Financial Times die belastenden Unterlagen, die er nach seiner Kündigung mitgenommen hatte, zur Verfügung. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses der Wirecard AG im Jahr 2020 stellte sich schließlich heraus, dass Wirecard in der Bilanz rund EUR 1,9 Milliarden fehlten.

Lesen Sie auch unseren Blog-Beitrag Teil 2 zum möglichen Ablauf des Wirecard-Skandals und wie der damalige Hinweisgeber Pav Gill vor dem Hintergrund des heutigen HinSchG geschützt gewesen wäre.

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