Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das lang ersehnte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Das HinSchG schützt – in Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) – Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtete Verstöße melden. Insgesamt soll das HinSchG die Meldung von Verstößen und deren Untersuchung durch die Unternehmen transparenter regeln. Das HinSchG wird drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Aufgrund der noch ausstehenden Zustimmung durch den Bundesrat wird ein Inkrafttreten im Mai 2023 erwartet.
UPDATE: Nach der Ausfertigung des Hinweisgeberschutzgesetzes durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 02. Juni 2023 tritt das intensiv vorbereitete deutsche Hinweisgeberschutzgesetz nun endlich am 02. Juli 2023 in Kraft.
Lesen Sie hierzu unseren Blog-Beitrag.
Was bisher geschah
Bis zum 17. Dezember 2021 hatten die Mitgliedsstaaten der EU Zeit, die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Trotz Bestrebungen in der letzten Legislaturperiode, die Umsetzungsfrist einzuhalten, scheiterte ein Gesetzesentwurf aufgrund Meinungsverschiedenheiten in der großen Koalition. Infolge des Fristversäumnisses leitete die EU-Kommission am 27. Januar 2022 ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie 23 weitere Mitgliedstaaten ein.
Umsetzungsschritte zum finalen und beschlossenen HinSchG
Nach der Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zum Hinweisgeberschutz durch die neue Bundesregierung im April 2022 verabschiedete das Bundeskabinett auch bereits Ende Juli 2022 seinen Regierungsentwurf. Am 29. September 2022 brachte die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf als Drucksache 20/3442 zur ersten Beratung in den Bundestag ein. Der Entwurf wurde zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Nach viel Kritik im Rechtsausschuss wurde der Entwurf ein einigen Stellen überarbeitet und in der überarbeiteten Form nun am 16. Dezember 2022 vom Bundestag final beschlossen.UPDATE: Nachdem der Bundesrat am 10. Februar 2023 dem am 16. Dezember 2022 im Bundestag beschlossenen Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes seine Zustimmung versagt hatte, haben Bundestag und Bundesrat nun am 11./12. Mai 2023 das lang ersehnte Hinweisgeberschutzgesetz in Form der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BGBl. Teil I Nr. 140 2023) beschlossen. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 02. Juni 2023 tritt das Gesetz innerhalb eines Monats, d.h. am 02. Juli 2023, in Kraft.
Zustimmung des Bundesrates noch ausstehend
Da es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz handelt, muss der Bundesrat dem HinSchG noch zustimmen. Die Zustimmung wird voraussichtlich Anfang Februar 2023 erfolgen.
Änderungen im Gesetzesentwurf durch den Rechtsausschuss
Die durch den Rechtsausschuss eingearbeiteten Änderungen sind in Summe jedoch überschaubar. Im Folgenden stellen wir Ihnen die für die praktische Umsetzung des HinSchG und die Einrichtung der internen Meldestelle relevanten Änderungen vor.
Anonyme Meldungen sind Pflicht
Eine wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen. Das HinSchG regelt nun, dass die Meldestellen nicht mehr nur anonyme Meldungen bearbeiten sollen, sondern sogar müssen. Hierfür müssen die Meldestellen auch entsprechende Maßnahmen treffen, um die Möglichkeit einer anonymen Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu gewährleisten (§ 16 Abs. 1 HinSchG). Der klassische „Melde-Briefkasten“ und der einfache E-Mail-Postkasten dürften dem Erfordernis anonymer Kommunikation in der Regel nicht mehr gerecht werden. IT-gestützte Hinweisgeberschutzsysteme haben hier einen klaren Vorteil, da sie diesen Erfordernissen gerecht werden können. Die Pflichten hinsichtlich anonymer Meldungen greifen nach der Übergangsvorschrift streng genommen erst ab 01. Januar 2025 (§ 42 Abs. 2 HinSchG), sodass Unternehmen Zeit haben, Ihre Hinweisgeberschutzsysteme entsprechend zu überarbeiten. Dennoch sind Unternehmen und Organisationen gut beraten, ihre interne Meldestelle möglichst attraktiv auszugestalten und damit auch die Möglichkeit anonymer Meldungen von Beginn an vorzusehen, um Meldungen an externe Meldestellen und damit Behörden vermeiden zu können.
UPDATE: Nach dem finalen Hinweisgeberschutzgesetz müssen interne und externe Meldestellen anonyme Meldungen nun nicht mehr verpflichtend bearbeiten. Es wird lediglich im Sinne einer „Soll“-Vorschrift empfohlen, dass die internen Meldestellen einen Meldekanal nutzen sollen, der auch die Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Meldungen ermöglicht.
Schadensersatz für immaterielle Schäden
Der Anspruch auf Schadensersatz wurde erweitert. Hinweisgebende Personen, die Repressalien erleiden, können jetzt auch Schadensersatz für immaterielle Schäden verlangen, d.h. es müssen nicht mehr nur Vermögensschäden ersetzt werden. Im Einzelfall kann somit auch Schmerzensgeld für immaterielle Schäden geltend gemacht werden. Dies ist in Fällen von Mobbing oder Diskriminierung relevant, in denen Schäden an Rechtsgütern in der Regel schwer nachweisbar sind (§ 37 Abs. 1 HinSchG).
UPDATE: Hinweisgebende Personen können nach dem finalen Gesetzgebungsstand nun neben Vermögensschäden KEINE immateriellen Schäden, z.B. in Fällen von Mobbing, Diskriminierung, geltend machen.
Verfassungsfeindliche Äußerungen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich
Auch wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten und Beamtinnen meldet, fällt künftig unter das HinSchG und ist somit vor Repressalien geschützt. Aufgrund der Diskussionen über den Umgang mit sogenannten "Reichsbürgern" im öffentlichen Dienst wurde der sachliche Anwendungsbereich entsprechend erweitert. Der Begriff der Äußerung umfasst sowohl mündliche als auch schriftliche Äußerungen, wie z.B. in Chatverläufen, oder sonstige Gesten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG).
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens vor. Um einen Gleichlauf mit der zivilrechtlichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zu schaffen, sieht das HinSchG nun auch eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren vor (§ 11 Abs. 5 HinSchG).Weitere Beiträge zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in unserem Blog.