FAQ
Alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen melden,
d.h. alle Personen, die potenziell Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben könnten,
u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Kunden, Lieferanten, Bewerber, Selbständige, Praktikanten und Organmitglieder von Gesellschaften wie z.B. Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
Sämtliche Verstöße gegen Unionsvorschriften.
Verstöße gegen nationale Vorschriften; hierzu zählen insbesondere:
Strafbewehrte Handlungen
Bußgeldbewehrte Handlungen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Produktsicherheit und -konformität
Rechnungslegung, Audits und interne Finanzkontrollen
Sicherheit im Straßenverkehr, Seeverkehr und Luftverkehr
Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit
Datenschutz
Verbraucherschutz
Vergaberecht
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
Missbrauch/Unterschlagung von Vermögenswerten oder Dienstleistungen.
Bestätigung des Eingangs der Meldung unverzüglich bzw. spätestens nach sieben Tagen.
Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt (vgl. Frage: "Was kann gemeldet werden?").
Weiterleitung der Meldung an die zuständige Abteilung im Unternehmen.
Prüfung der Meldung auf Stichhaltigkeit.
Ggfls.: Ersuchen der hinweisgebenden Person um weitere Informationen.
Die interne Meldestelle gibt der meldenden Person innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.
Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Mögliche Folgemaßnahmen sind insbesondere:
Interne Untersuchungen bei dem Betreiber der internen Meldestelle, d.h. dem durch das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichteten Beschäftigungsgeber bzw. Organisationseinheit,
Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen,
Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an Gerichte oder zuständige Behörden
Verstöße gegen die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben sollen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
Bereits die Nichteinführung interner Meldestellen kann ein (mehrmaliges) Bußgeld in Höhe von 20.000,- Euro zur Folge haben.
Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot kann der hinweisgebenden Person der daraus entstehende Schaden zu ersetzen sein.