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Unmittelbare Wirkung der Hinweisgeberschutzrichtlinie? Falls ja, für wen? Teil 1

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet – in Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) – nicht nur juristische Personen des privaten Sektors, sondern auch juristische Personen des öffentlichen Sektors, interne Meldestellen für Meldungen über Verstöße einzurichten. Mehr Details zur Pflicht juristischer Personen des öffentlichen Sektors, interne Meldestellen einzurichten, lesen Sie in unserem Blog-Beitrag. Doch können Unternehmen, Organisationen, Behörden & Co. überhaupt das HinSchG abwarten, oder bestehen die verschiedenen Pflichten nicht bereits jetzt aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Hinweisgeberschutzrichtlinie?



Diskrepanz zwischen Ablauf der Umsetzungsfrist und Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes

Mit dem Inkrafttreten des HinSchG als dem nationalen Umsetzungsgesetz zur Hinweisgeberschutzrichtlinie wird spätestens im zweiten Quartal 2023 gerechnet. Die Umsetzungsfrist zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie lief jedoch bereits am 17. Dezember 2021 ab. Ab dem 18. Dezember 2021 könnte die Hinweisgeberschutzrichtlinie somit bereits unmittelbare Wirkung entfalten. Die Frage, die sich vor diesem Hintergrund stellt, ist: Unter welchen Voraussetzungen und für wen entfaltet sie unmittelbare Wirkung?


Unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien grundsätzlich anerkannt


Die unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien wurde unter bestimmten Voraussetzungen vom Europäischen Gerichtshof mit dem Grundsatz und dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet und ist mittlerweile grundsätzlich anerkannt. D.h. auch wenn EU-Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten entfalten, sondern erst einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen, können einzelne EU-Richtlinienvorgaben unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise unmittelbare Wirkung entfalten.


Welche Voraussetzungen müssen für eine unmittelbare Wirkung erfüllt sein?


Wesentliche Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung sind (i) die fehlende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinie durch den Mitgliedstaat, (ii) die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichend konkrete Bestimmtheit der jeweiligen EU-Richtlinienvorgabe, (iii) das fehlende Bedürfnis eines weiteren Rechtssetzungsaktes zu ihrer Ausführung und (iv) die fehlende Verpflichtung Privater durch die EU-Richtlinienvorgabe.Eine EU-Richtlinie ist inhaltlich unbedingt, wenn sie keinem Vorbehalt oder keiner Bedingung unterliegt. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn die Begünstigten und die subjektiv-öffentlichen Rechte, die gewährt werden, ausreichend klar erkennbar sind. Private oder auch Bürger im Sinne des EU-Rechts sind natürliche und juristische Personen des privaten Sektors, die nicht dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Sektors lesen Sie gerne unseren Blog-Beitrag zum öffentlichen Sektor als Verpflichteten.


Verhältnis Staat-Bürger vs. Verhältnis Bürger-Staat


[Im Verhältnis Bürger-Staat gilt, dass Richtlinienvorgaben, die zu Gunsten des Privaten subjektiv-öffentliche Rechte begründen, unmittelbar anwendbar sind. Im Verhältnis Staat-Bürger gilt wiederum, dass der Staat sich nicht zu Lasten seiner Bürger auf die unmittelbare Anwendung von Richtlinienvorgaben berufen kann. Ob eine Richtlinie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich pauschal nicht beantworten und bedarf deshalb einer Prüfung im Einzelfall.Zur unmittelbaren Wirkung der Hinweisgeberschutzrichtlinie lesen Sie gerne unseren Blog-Beitrag Teil 2.

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