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whistle.law auf einen Blick

Autorenbildwhistle.law

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11. Mai 2023Auch in kleinen Unternehmen können große Missstände auftreten. Um Whistleblower besser zu schützen, müssen Betriebe ab 50 Mitarbeitern Hinweisgeberstellen einrichten. Dabei sind vor allem schlanke und unbürokratische Lösungen gefragt.

Er sitzt im Gefängnis. Verurteilt zu zwölf Jahren Haft. Wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.537 Fällen und Betrugs in 59 Fällen. Das Landgericht Essen verhängte ein lebenslanges Berufsverbot. Die Rede ist von Peter Stadtmann, einst anerkannter Bürger in Bottrop und Inhaber der „Alten Apotheke“ im Stadtzentrum. Er verdiente Millionen, war als Mäzen und Gönner bekannt, hatte gute Drähte in die Lokalpolitik.

Der Apotheker steht im Zentrum eines der größten Medizinskandale in der Geschichte der Bundesrepublik: Er verkaufte gestreckte oder komplett wirkstofflose Medikamente an Tausende krebskranke Menschen und rechnete gegenüber deren Krankenkassen den vollen Betrag ab.

Dass die Ermittler dem skrupellosen Apotheker überhaupt auf die Schliche kamen, liegt an zwei seiner ehemaligen Mitarbeiter, die den Mut hatten, nicht schweigend wegzusehen, und sich den Behörden offenbarten.



Verstöße in Unternehmen aller Größenordnungen


Whistleblowern wie diesen ist es häufig zu verdanken, dass große Wirtschaftsskandale aufgedeckt werden. Der Fall des Apothekers zeigt dabei, dass sich schwerwiegende Verstöße nicht nur in Großunternehmen, sondern auch in kleinen und mittleren Betrieben abspielen können. Dabei sind die Hinweisgeber bislang nur unzureichend geschützt: meistens verlieren sie ihren Arbeitsplatz, werden von einstigen Kollegen gemobbt und verarmen. Und darüber hinaus können ihnen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen drohen, weil sie Betriebsgeheimnisse verraten haben.


Das Hinweisgeberschutzgesetz soll das ändern. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten. Kleinere Betriebe trifft diese Pflicht nur, wenn sie in bestimmten Branchen wie etwa dem Finanzdienstleistungssektor tätig sind.



Belastungen für kleine und mittlere Betriebe gering halten


Positiv ist Vorgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes, dass anonyme Hinweise bearbeitet werden müssen. Das bringt Klarheit für Hinweisgeber und Unternehmen. Denn in der Praxis werden Hinweise auf schwerwiegende Verstöße meist anonym gemeldet. Begrüßenswert ist die Möglichkeit, dass Fehlverhalten zunächst intern gemeldet werden soll und Unternehmen hierfür konkrete Anreize für die Mitarbeitenden schaffen dürfen. Denn schließlich sind Whistleblower keine staatlichen Kontrollorgane.


In Bezug auf die Organisationsform der Meldestelle haben die Unternehmen einen breiten Spielraum. So haben Betriebe mit einer Mitarbeiterzahl von 50 bis 249 Beschäftigten auch die Möglichkeit, gemeinsame Meldestellen einzurichten. Die Belastungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen sollen so gering wie möglich gehalten werden.



Unbürokratische Lösungen sind gefragt


Bei der praktischen Umsetzung müssen sich Unternehmen fragen, wie Hinweisgebende ihre Meldungen abgeben können. Digitale Meldesysteme bieten den Vorteil, dass sie sich ohne größeren bürokratischen Aufwand einrichten lassen. Das kommt Start-ups und kleineren Unternehmen zugute. Eine schmale Lösung ist wichtig – einfach, zuverlässig und rechtskonform. Denn Ziel muss es sein, das Hinweisgeberschutzgesetz gesetzeskonform, aber auch so unbürokratisch wie möglich zu lösen.

Den gesamten Beitrag lesen Sie hier:

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