Schutz vor Repressalien – Wovor und wann bin ich als hinweisgebende Person durch das HinSchG geschützt?

Schutz vor Repressalien

In Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) zum Hinweisgeberschutz verpflichtet der deutsche Gesetzgeber mit seinem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) juristische Personen des privaten wie öffentlichen Sektors zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle für die Möglichkeit zur Abgabe von Meldungen über Verstöße. Grundvoraussetzung für das Verbot von Repressalien ist die Anwendbarkeit des HinSchG, insbesondere die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs.

Wann gilt das Verbot von Repressalien?


Nach Abgabe einer Meldung, die den Anforderungen nach dem HinSchG entspricht, darf es zu keinen Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person kommen (§ 36 HinSchG). So regelt es das HinSchG gemäß dem aktuellen Entwurf. Das HinSchG stellt jedoch auch eine Anforderung an Ihre Meldung. Bei Abgabe Ihrer Meldung müssen Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen auch der Wahrheit entsprechen.

Kein Schutz vor Repressalien bei bewusster Falschmeldung


Werden Sie dieser Anforderung nicht gerecht, profitieren Sie infolge Ihrer Meldung auch nicht vom Schutz des HinSchG, d.h. insbesondere profitieren Sie dann nicht von dem Schutz vor Repressalien. Was die vorgenannte Anforderung im Detail bedeutet sowie weitere Tipps für die Abgabe einer erfolgreichen Meldung finden Sie in unserem Blog-Beitrag.

Schutz vor unmittelbaren Repressalien


Zu diesen verbotenen Repressalien gehören solche ungerechtfertigten und benachteiligenden Handlungen oder Unterlassungen wie u.a. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die vorzeitige Beendigung eines Werk- oder freien Dienstvertrags, die Verweigerung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis, eine Schädigung (einschließlich Rufschädigung, insbesondere auch in den sozialen Medien) oder das Herbeiführen finanzieller Verluste für die hinweisgebende Person.

Schutz vor mittelbaren Repressalien


Doch neben unmittelbaren Repressalien zählen auch mittelbare Repressalien zu den verbotenen Handlungen, vor denen Sie bei und nach Abgabe Ihrer Meldung nach dem HinSchG geschützt sind. Hierzu gehören u.a. die folgenden:

  • Aufgabenverlagerung,
  • Änderung des Arbeitsortes,
  • Gehaltsminderung,
  • Änderung der Arbeitszeit,
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellen eines schlechten Arbeitszeugnisses,
  • Disziplinarmaßnahmen, Rügen,
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung, jede benachteiligende oder ungleiche Behandlung,
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags bzw. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag,
  • Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer sektor- oder branchenspezifischen „schwarzen Liste“ mit der Folge, dass die hinweisgebende Person keine Beschäftigung mehr findet,
  • Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung,
  • Missbräuchliche Gerichtsverfahren, d.h. solche Klagen, die allein dem Ziel dienen, hinweisgebende Personen abzustrafen oder einzuschüchtern.


Beachten Sie, dass der Schutz nur gilt, wenn Sie die Meldung auch im Einklang mit der vorgenannten Anforderung – eines hinreichenden Grundes zu der Annahme, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen – abgeben.

Androhung oder Versuch einer Repressalie ebenfalls verboten


Neben den unmittelbaren und mittelbaren Repressalien ist bereits die reine Androhung und der Versuch, Repressalien auszuüben, nach dem HinSchG verboten. Das Repressalienverbot lässt sich auch nicht durch Rechtsgeschäft, d.h. einseitige Erklärungen oder Verträge ausschließen. Solche Erklärungen oder Verträge wären nach § 134 BGB nichtig.

Repressalien müssen nicht vom Arbeitgeber kommen, um solche zu sein


Repressalien sind unabhängig davon verboten, ob diese vom Arbeitgeber, einem Dienstberechtigten, einem Auftraggeber oder einer sonstigen Organisation, mit welcher die hinweisgebende Person in beruflichem Kontakt steht, vorgenommen werden, oder von solchen Personen, die für diese arbeiten oder in ihrem Namen handeln.

Gerechtfertigte Benachteiligung ist keine Repressalie


Eine Repressalie liegt nicht vor, wenn der Nachteil, welcher der hinweisgebenden Person entsteht oder entstehen kann, gerechtfertigt ist, d.h. auf sachlichen Gründen beruht, die nicht im Zusammenhang mit der Abgabe der Meldung stehen.

Doch was, wenn doch gegen das Verbot verstoßen wird?


Sollte ein Arbeitgeber den Anforderungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen nicht nachkommen und erleidet die hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung deswegen eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, sieht das HinSchG eine sog. Beweislastumkehr in Gerichtsverfahren vor, z.B. wenn der Arbeitnehmer gegen seine infolge seiner Meldung ausgesprochene Kündigung vorgehen will.

Beweislastumkehr zu Gunsten der hinweisgebenden Person


Diese Beweislastumkehr führt dazu, dass derjenige, der die hinweisgebende Person benachteiligt hat, beweisen muss, dass die Benachteiligung (d.h. die Repressalie) nicht auf der Meldung der hinweisgebenden Person beruht. Dies ist eine große Erleichterung für hinweisgebende Personen. Denn grundsätzlich muss die Klagepartei, die einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen im Prozess vortragen und auch beweisen.

UPDATE: Im finalen Hinweisgeberschutzgesetz gab es eine minimale Änderung bei der Regelung zur Beweislastumkehr. Bislang sah der Gesetzentwurf bereits eine Beweislastumkehr zu Gunsten der hinweisgebenden Person vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es auch bleiben. Neu ist jedoch, dass die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, nur dann gelten soll, wenn die hinweisgebende Person dies auch, beispielsweise in einem Klageverfahren, selbst geltend macht.

Bußgeld für denjenigen, der Repressalien ausübt


Zudem führt ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien – genauso wie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Meldesystems – zu Bußgeldern, und zwar in Bezug auf Verstöße gegen das Verbot von Repressalien von bis zu 50.000,- Euro pro Verstoß

Weitere Beiträge zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in unserem Blog.

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