Erleichterung in der Regulatorik: BAFA verzichtet bis Januar 2025 auf Sanktionen in der Berichtspflicht

BAFA_Berichtspflichten

Es geht auch Berg auf: Die BAFA erleichtert kurzfristig die Regulatorik und verzichtet bis zum Stichtag 1. Januar 2025 auf Sanktionen in der Berichtspflicht. Um sicherzustellen, dass Sie bis dahin bestens informiert sind, haben wir eine Übersicht mit allen Details und Anforderungen zu den aktuellen Berichtspflichten zusammengestellt.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sind Unternehmen dazu verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu erstellen und zu veröffentlichen.

 
Wer ist betroffen?

 

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Dazu zählen alle Unternehmen, die in Deutschland Waren mit einem Umsatz von mehr als 8 Millionen Euro pro Jahr herstellen, vertreiben oder importieren.

 

Was muss berichtet werden?

 

Unternehmen müssen jährlich einen Nachhaltigkeitsbericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltbelange erstellen. Der Bericht muss folgende Punkte enthalten:

  • Identifizierung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und Verletzungen
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Risiken und Verletzungen
  • Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Schlussfolgerungen und zukünftige Maßnahmen

 

Wie wird der Bericht erstellt?

 

Der Bericht wird aus den Antworten eines strukturierten Fragebogens generiert, der offene und geschlossene Fragen sowie Multiple-Choice-Optionen enthält. Dieser Bericht muss über den elektronischen Berichtsfragebogen auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Klimaschutz (BAFA)eingereicht werden. Eine Registrierung ist dafür erforderlich. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie in der verfügbaren Anleitung. 

Hier gehts zum Berichtsfragebogen: Hier klicken

 

Fristen im Überblick

 

Die Einreichung erfolgt jährlich. Mit den aktuellen Erleichterungen wird die BAFA erst zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie deren Veröffentlichung prüfen. Dabei gilt es folgendes zu beachten:

  • Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres: Bericht an das BAFA übermitteln
  • Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres: Bericht auf der Unternehmenswebsite veröffentlichen
  • Mindestens sieben Jahre: Dokumentation der Sorgfaltspflichterfüllung aufbewahren
  • Die BAFA wird keine Sanktionen für Verspätungen verhängen, sofern die Berichte bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden

 

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