Rechtliche Hintergründe zum Hinweisgeberschutzgesetz
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Schutz für hinweisgebende Personen
Der Bundestag hat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz nun am 16.12.2022 beschlossen. In Kraft getreten ist das Hinweisgeberschutzgesetz am 2. Juli 2023.
Das bedeutet:
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Unternehmen mit 250 Beschäftigen oder mehr haben kaum Zeit bis zur Umsetzung, denn bereits mit Inkrafttreten, d.h. seit dem 02. Juli 2023, sind diese Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.
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Auch für den öffentlichen Sektor, u.a. alle Gebiets-, Personal- sowie Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene, gilt die Pflicht eine interne Meldestelle einzurichten mit Inkrafttreten des Gesetzes - abhängig von der Ausgestaltung in den jeweiligen Landesgesetzen - nach dem HinSchG bereits ab 1 Beschäftigten; Die Pflicht für Gemeinden und mehrheitlich im Anteilsbesitz einer Gemeinde stehende Unternehmen des Privatrechts (z.B. GmbH) richten sich nach den jeweiligen Landesgesetzen; diese gibt es aktuell noch nicht.
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Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sind erst ab dem
17. Dezember 2023 zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet; diese Schonfrist gilt nicht für Beschäftigungsgeber des öffentlichen Sektors.
Die EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie zum Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtete Verstöße melden, hätte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht überführt werden müssen.
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Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Seitdem sind Unternehmen ab 250 Beschäftigten zur Umsetzung des neuen Gesetzes verpflichtet. Unternehmen ab 50 Beschäftigten haben etwas mehr Zeit bis 17. Dezember 2023. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle zum Schutz von hinweisgebenden Personen. Personen, die auf Missstände hinweisen wollen, sollen so vor Repressalien geschützt werden. Wer nicht handelt oder Fehler in der Umsetzung begeht riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Den ganzen Hintergrund erfahren Sie in diesem Video.
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Welche Unternehmen und Organisationen sind vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
250
Beschäftigten
seit 2. Juli 2023
50
Beschäftigten
ab 17. Dezember 2023
10.000
Einwohnern
seit 2. Juli 2023
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