Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.Arbeitgeber stehen damit vor der Aufgabe, eine entsprechende Hinweisgeberstelle einzurichten. Was gilt es zu beachten?
Manche Projekte in der Europäischen Union dauern etwas, und hier reiht sich die Umsetzungder Whistleblower-Richtlinie ein. Doch nun ist am 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Es schützt Hinweisgeber, die für öffentliche oder private Organisationen arbeiten oder beruflich mit ihnen zu tun haben und Verstöße gegen EU-Recht melden. Bereits 2019 beschlossen, sollte die Richtlinie EU-RL 2019/1937 bis Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. In einigen Mitgliedsländern war das noch nicht geschehen, auch Deutschland hatte gezaudert – bis jetzt.
Zu den Gründen für die Verzögerung gehört, „dass es sich beim Hinweisgeberschutzum etwas handelt, das tief in die Unternehmen hineinreicht“, sagt Dr. Michael R. Fausel, Arbeitsrechtler und Partner bei der Frankfurter Anwaltskanzlei Bluedex Labour Law. Nun ist es da: „Es wird also Zeit für die Unternehmen, sich über die Umsetzung Gedanken zu machen“, unterstreicht Fausel.
Betriebe mit 250 oder mehr Mitarbeitenden müssen die Vorgaben jetzt erfüllen, allerdings tritt die Bußgeldvorschrift erst ab 1. Dezember 2023 in Kraft. Bis Ende November 2023 wird also das Bußgeld von 20.000 Euro nicht erhoben, wenn der vorgeschriebene interne Meldekanal nicht eingerichtet ist oder nicht betrieben wird.
Sein Bluedex-Kollege, der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Patrick Loeke, ergänzt, dass es für kleinere Unternehmen ohnehin eine Erleichterung gebe: Für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten gelte eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Das sollte aber nicht zu sehr beruhigen, denn diese Zeit vergeht angesichts des Aufwands schnell“, sagt Loeke. Immerhin sei es diesen kleineren Unternehmen auch gestattet, eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen zu betreiben.
Wo kommen Hinweise ans Licht?
Von außen betrachtet, klinge das Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen nach Aufwand und Einmischung, sagt Fausel. Allerdings sei zu bedenken, dass Hinweise ohne einen geeigneten Kanal möglicherweise anderswo ans Licht kämen, beispielsweise auf Websites zur Arbeitgeberbewertung oder auf Wikipedia. Das jedoch sei zu vermeiden: „Wenn ich die Hinweise kanalisieren, intern halten und vielleicht dort lösen kann, dann ist am Ende allen geholfen.“ Eine Person, die einen Missstand meldet, sollte dies ohne eigenes Risiko tun können. Deshalb sei das Ziel des Gesetzgebers, die Hinweisgebenden mit diesem Gesetz zu schützen, verständlich und nachvollziehbar. Zu ihnen gehörten ausdrücklich alle, die beruflich mit dem gemeldeten Unternehmen zu tun haben, also nicht nur Mitarbeitende, sondern beispielsweise auch Lieferanten – und auch jene, die von einer Meldung betroffen seien.
Aber welche Art von Meldungen fallen unter das HinSchG? „Drei Arten von Verstößen werden davon erfasst: Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstöße, die beispielsweise die Produktsicherheit, den Umweltschutz oder Vorgaben zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit betreffen, wobei die Bandbreite sehr weit gefasst ist“, sagt Arbeitsrechtler Loeke. In der Praxis würden die Straftaten und die Ordnungswidrigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmenden besonders interessant werden.
Interessenkonflikte im Unternehmen vermeiden
Konkret kommt mit dem Gesetz eine Aufgabe auf die Arbeitgeber zu: die Einrichtung einer Meldestelle. Zwar könnten dies auch interne Stellen neben ihren anderen Aufgaben übernehmen, beispielsweise die Personalabteilung. Allerdings seien Interessenkonflikte tunlichst zu vermeiden, und das wäre bei einer Personalabteilung eher schwierig, gibt Loeke zu bedenken. Besser wäre daher, externe Dritte zu beauftragen, empfiehlt er nachdrücklich und betont, dass auch eine „outgesourcte“ Meldestelle weiterhin als eine interne Meldestelle gelte.
Unternehmen müssten in jedem Fall den Meldeprozess professionalisieren, denn das Meldeverfahren sei klar geregelt: Der Eingang einer Meldung muss dokumentiert und dem Hinweisgebenden innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden. Die Meldestelle muss Anwendungsbereich und Stichhaltigkeit der Meldung prüfen und über Folgemaßnahmen entscheiden.
Dies kann der Verweis an eine andere Stelle, die Aufnahme von internen Ermittlungen oder auch die Einstellung des Verfahrens sein. Innerhalb von drei Monaten seien geplante oder ergriffene Maßnahmen dem Hinweisgeber zurückzumelden. Wer eine Meldestelle nicht einrichtet und betreibt oder die Kommunikation mit ihr behindert, begehe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann.
„Ein digitales Hinweisgebersystem einzurichten ist nicht nur möglich, sondern auch ratsam“, denn die Anforderungen des Gesetzes mit seinen Fristen und Dokumentationspflichten zu erfüllen sei damit wesentlich einfacher als mit analogen Prozessen, sagt Rechtsanwalt Loeke.
Hinweis: Der Originalbeitrag von Michael Hasenpusch ist erschienen in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. Juli 2023, Anzeigensonderveröffentlichung.