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Mögliche Folgemaßnahmen – Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet – in Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) – nicht nur zur Einrichtung interner Meldestellen für die Abgabe von Meldungen über Verstöße, sondern auch zur Einleitung entsprechender Folgemaßnahmen. Details zum Verfahren der internen Meldestelle nach Eingang einer Meldung finden Sie in unserem Blog-Beitrag.



Welche Folgemaßnahmen kommen nach dem HinSchG in Betracht?


Das HinSchG sieht vier verschiedene Folgemaßnahmen vor. Diese Aufzählung hat jedoch keinen abschließenden Charakter, d.h. grundsätzlich können interne Meldestellen auch noch weitere Folgemaßnahmen einleiten bzw. ergreifen.



Interne Untersuchungen


Die interne Meldestelle kann zum einen interne Untersuchungen beim Verpflichteten durchführen sowie von der Meldung betroffene Personen und Abteilungen oder Teams kontaktieren und aufgrund ihrer Sachkunde in den weiteren Aufklärungsprozess miteinbeziehen. Nach der initialen Stichhaltigkeitsprüfung soll mittels einer internen Untersuchung der Sachverhalt so detailliert wie möglich aufgeklärt werden. Hierbei sollen auch noch etwaige von der hinweisgebenden Person erforderliche Informationen eingeholt werden.



Verweis an zuständige Stelle


Zum anderen kann die interne Meldestelle die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen oder Behörden verweisen, wenn die interne Meldestelle nach der Zuständigkeitsprüfung feststellt, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der nicht in ihren Zuständigkeitsbereich, d.h. nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Welche Verstöße zum sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG zählen, lesen Sie unserem Blog-Beitrag zu den Regelungen des HinSchG im Überblick.



Einstellung des Verfahrens


Des Weiteren kann die interne Meldestelle das Prüfungsverfahren einstellen. Dies ist der Fall, wenn die interne Meldestelle zwar feststellt, dass der Sachverhalt grundsätzlich in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, aber die Meldung nicht stichhaltig genug ist. D.h. lässt sich der Sachverhalt trotz interner Untersuchungen und Rückfragen an die hinweisgebende Person nicht aufklären oder stellt sich heraus, dass der gemeldete Sachverhalt nicht zutreffend war, ist das Verfahren mangels Stichhaltigkeit der Meldung oder mangels auffindbarer Beweise in der Regel einzustellen und damit abzuschließen.



Abgabe an zuständige Behörde


Überdies sieht das HinSchG als Folgemaßnahme auch die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen vor. Dies ist stets sinnvoll, wenn der Sachverhalt im Rahmen der internen Untersuchungen aufgrund eingeschränkter Untersuchungskompetenzen oder Befugnisse beim Verpflichteten nicht aufzuklären ist, die Aufklärung aber einer Behörde mit umfassenderen, insbesondere gesetzlichen Ermittlungsbefugnissen möglich sein dürfte. Ebenfalls ist die Abgabe an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit denkbar.



Einschlägige Folgemaßnahme(n) abhängig vom gemeldeten Sachverhalt


Welche Folgemaßnahmen im konkreten Fall einschlägig bzw. sinnvoll sind, ist abhängig vom jeweiligen gemeldeten Sachverhalt. Handelt es sich z.B. um einen Fall bei der ein Mitarbeiter den Verdacht hat, dass bei seinem Arbeitgeber ein Fall der Bestechung (im allgemeinen Sprachgebrauch auch Korruption genannt) vorliegt, kann dieser Verdacht der internen Meldestelle gemeldet werden. Die interne Meldestelle ist dann verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und entsprechende Folgemaßnahmen einzuleiten.



Folgemaßnahmen bei strafbewehrten oder bußgeldbewehrten Verstößen


Stellt die interne Meldestelle nach ihrer Zuständigkeits- und Stichhaltigkeitsprüfung in unserem Beispielsfall fest, dass – entsprechend der Meldung der hinweisgebenden Person – wohl tatsächlich Personen aus z.B. der Geschäftsleitung oder Abteilungs- / Bereichsleiter Amtsträgern oder sonstigen Personen im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür angeboten, versprochen oder gewährt haben, dass der Amtsträger eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, so ist in einem solchen Fall u.a. die Abgabe des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft als Folgemaßnahme einschlägig und auch sinnvoll. Denn mangels weitreichender Ermittlungsbefugnisse, wie sie eine staatliche Behörde hat, ist es der internen Meldestelle kaum möglich bzw. deutlich erschwert, einen strafbewehrten Sachverhalt vertieft zu untersuchen. Entsprechendes gilt für andere strafbewehrte Handlungen wie Bestechung im geschäftlichen Verkehr.



Bestechung als Beispiel eines Sachverhalts nach dem HinSchG


Amtsträger sind Personen, die ein öffentlich-rechtliches Amt bekleiden, oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, wie z.B. Politiker, Mitarbeiter bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) oder sonstigen Behörden.

Der versprochene bzw. angebotene Vorteil kann dabei für den Amtsträger in einer Geldzahlung oder in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen. Zu den geldwerten Vorteilen gehören u.a., der vergünstigte Immobilienerwerb, hochpreisige Wertgegenstände, wie Uhren, Schmuck o.Ä., aber auch eine Urlaubsreise. Als Gegenleistung für diesen Vorteil könnte dem Amtsträger z.B. angetragen werden einen Antrag des Unternehmens auf Zugang zur Börse (schneller) durchzuwinken oder ein etwaiges Prüfungsverfahren der Finanzaufsicht aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften einzustellen. Ähnliche Konstellationen können auch im allgemeinen geschäftlichen Verkehr auftreten.



Folgemaßnahme: Staatsanwaltschaft


Liegt der internen Meldestelle eine strafbare Handlung, wie in unserem Beispielsfall, eine Meldung über Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder Bestechung von Amtsträgern vor und bestätigt sich der Verdacht der hinweisgebenden Person infolge einer ersten Stichhaltigkeitsprüfung der internen Meldestelle, ist vom HinSchG die Abgabe des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft als für die weitere Sachverhaltsaufklärung zuständige und mit weitreichenden Ermittlungsbefugnissen ausgestatte Behörde vorgesehen.



Vergisst das HinSchG wesentliche Folgemaßnahmen?


Interessant ist, was weder das HinSchG noch die Gesetzesbegründung als Folgemaßnahmen vorsehen. Denn weder das HinSchG noch die Gesetzesbegründung erwähnen – eigentliche naheliegende – Folgemaßnahmen wie interne Sanktionen oder Maßnahmen, die umgesetzt werden müssten, um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt in Zukunft zu vermeiden bzw. den bestehenden Missstand abzustellen. In Betracht kämen hier Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen, Durchsetzung von Haftungsansprüchen des geschädigten Unternehmens gegen den Schädiger oder Schulungen zur Sensibilisierung der Beschäftigten bzw. der Führungsebene. Solche Folgemaßnahmen sieht das HinSchG gerade nicht vor, obwohl dies Folgemaßnahmen sein dürften, um die Anzahl von Verstößen nachhaltig reduzieren bzw. vermeiden zu können.

Da allerdings die Folgemaßnahmen im HinSchG keinen abschließenden Charakter haben, sollten nach unserer Ansicht auch die vorgenannten Maßnahmen als Folgemaßnahmen im Sinne des HinSchG in den Zuständigkeitsbereich der internen Meldestelle fallen.



Verhinderung von Skandalen wie Wirecard, Cum-Ex & Co. durch das HinSchG?


Skandale im Wirtschaftsbereich treten und traten in der Vergangenheit häufig genug auf, um das Gesetzgebungsverfahren zum Hinweisgeberschutz auf EU-Ebene anzustoßen und dann von den Mitgliedstaaten entsprechend umsetzen zu lassen. Lesen Sie in unserem Blog-Beitrag am Beispiel des Wirecard-Skandals, wie – vor dem Hintergrund des heutigen HinSchG – mit der Meldung der damaligen hinweisgebenden Person hätte umgegangen werden müssen.Weitere Beiträge zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in unserem Blog.

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