Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

Präambel

Die Vertragsparteien sind mit der Leistungsvereinbarung ein Auftragsverarbeitungsverhältnis eingegangen. Um die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gemäß den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - DSGVO), und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu konkretisieren, schließen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung.

Vereinbarung

zwischen Kunde

Musterfrau GmbH

vertreten durch Maike Musterfrau (Verantwortliche*r)

Hauptstraße 1, 12345 Musterstadt

- Verantwortlicher - nachstehend Auftraggeber genannt -

und

whistle.law GmbH

vertreten durch die Geschäftsführer: Johannes Jakob

Georgenstraße 27, 82054 Sauerlach

- Auftragsverarbeiter - nachstehend Auftragnehmer genannt

- Auftraggeber und Auftragnehmer - nachstehend zusammen - die Vertragsparteien - genannt

 

Anwendungsbereich

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Erhebung, Verarbeitung und Löschung (im Folgenden: Verarbeitung) aller personenbezogener Daten (im Folgenden: Daten), die Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind oder im Rahmen von deren Durchführung anfallen oder dem Auftragnehmer bekannt werden. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Daten von Mitarbeitern des Auftragnehmers, soweit sie ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis mit dem Auftragnehmer betreffen.

Konkretisierung des Auftragsinhalts

Gegenstand und Dauer der vorgesehenen Verarbeitung
Gegenstand und Dauer der Auftragsverarbeitung bestimmen sich nach der Leistungsvereinbarung. Grundsätzlich bietet der Auftragnehmer über whistle.law Dienstleistungen an.
Gegenstand des Auftrags ist deshalb generell die Datenverarbeitung im Rahmen der Hinweisgeberplattform.
Die Dauer dieses Auftrags entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.
 

Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten

Folgende Beschreibungen der Art und des Zwecks der Aufgaben des Auftragnehmers sind Auftragsgegenstand:
  • Bereitstellung einer Applikation zur Verwaltung von Hinweisen zu unterschiedlichen Themen.
  • Wartung der Applikation bzgl. Anpassung an neue und/oder geänderte gesetzliche Bestimmungen, ggf. Erweiterung des Funktionsumfangs, Anpassung und Aktualisierung des Applikationsstacks bzgl. Sicherheit.
  • Support und Service bei der Bedienung und Konfiguration der Applikation.

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.

Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

Art der Daten

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien (Aufzählung/Beschreibung der Datenkategorien):

  • Personalstammdaten: Vorname, Nachname, E-Mail, Telefonnummer, Rechte
  • Kommentare und Anhänge, die ein(e) Redakteur*in erstellt hat
  • Kontaktdaten Hinweisgeber*in: Name, E-Mail, Telefonnummer
  • Kommentare und Anhänge, die ein(e) Hinweisgeber*in erstellt hat
  • Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
  • Vertragsstammdaten
Kategorien betroffener Personen

Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:

  • Beschäftigte / Mitarbeiter*innen
  • Ansprechpartner*innen
  • Hinweisgeber*innen

Technisch-organisatorische Maßnahmen

Die Vertragsparteien vereinbaren die in dem Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen“ („TOM“) zu dieser Vereinbarung niedergelegten konkreten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Der Anhang ist Gegenstand dieser Vereinbarung (Anhang 1).
Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.

Diese Maßnahmen werden zusammen mit den Informationssicherheitsrichtlinien im Rahmen der ISO 27001 dokumentiert, kontrolliert und auditiert.

Diese Dokumentation, Kontrolle und Audit beinhalten:

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung getroffenen und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Er wird insbesondere Überprüfungen/Inspektionen, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und deren Durchführung unterstützen. Der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann dabei auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten hinreichend qualifizierter und unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, unabhängige Datenschutzauditoren), durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO, einer Zertifizierung nach Art. 42 DSGVO oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 41 Abs. 4 DSGVO, den Widerruf einer Zertifizierung gemäß Art. 42 Abs. 7 DSGVO und jede andere Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise unverzüglich zu unterrichten.

Der Auftraggeber kann sich jederzeit zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben oder der zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen und organisatorischen Erfordernisse überzeugen.

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber darüber hinaus alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die er für die o. g. Prüfungen sowie für eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz der Daten (Datenschutz-Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO) benötigt.

Der Auftragnehmer hat im Benehmen mit dem Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten bzw. der Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Stands der Technik, sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen.

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert.

Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

Überlassene Datenträger und Datensätze verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer bearbeitet oder löscht die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers.
Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber, jedoch spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung werden die kompletten Daten nach Ablauf von 6 Wochen aus dem System datenschutzgerecht gelöscht. Diese Daten bleiben aber weiter in den Datensicherungen (technisch notwendige Backups) erhalten. Diese Backups werden nach weiteren 3 Jahren komplett gelöscht. Der Zugriff auf Backups ist auf Systemadministratoren begrenzt und erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers.
Alternativ zur Weisung der Löschung kann der Auftraggeber auch sämtliche in den Besitz des Auftragnehmers gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände (wie auch hiervon gefertigte Kopien oder Reproduktionen), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, zur Entlastung des Auftragnehmers ausgehändigt bekommen. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Ein Löschungsprotokoll ist dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen.
Der Auftragnehmer kann Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen bis zu deren Ende auch über das Vertragsende hinaus aufbewahren. Für diese aufbewahrten Daten gelten nach Ende der Aufbewahrungsfrist die o. g. Pflichten zur Löschung und Aushändigung auf Weisung des Auftraggebers.
 

Datenschutzkontrolle und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

Es wurde schriftlich ein Datenschutzbeauftragter bestellt, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Dieser ist per E-Mail über erreichbar. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt (whistle.law/datenschutz.html).

Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO.

Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Mitarbeiter ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO ist entsprechend dokumentiert, siehe Anlage 1.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Der Auftragnehmer unterwirft sich zusätzlich zu der für ihn bestehenden gesetzlichen Datenschutzaufsicht der Kontrolle der für den Auftraggeber bestehenden Datenschutzaufsicht (hier: die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) und der Kontrolle durch die/den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers mit Ausnahme der Bereiche, die keinerlei Bezug zur Auftragserfüllung haben. Er duldet insbesondere Betretungs-, Einsichts- und Fragerechte der Genannten einschließlich der Einsicht in durch Berufsgeheimnisse geschützte Unterlagen. Dasselbe gilt für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
Die nach Gesetz bestehenden Verschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte der Genannten bleiben davon unberührt.
Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

Der Auftragnehmer weist nach Aufforderung die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse und Verantwortlichkeit dieses Vertrages nach.

Unterauftragsverhältnisse

Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen.

Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von allgemeinen Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt.

Der Auftragnehmer darf weitere Auftragnehmer (Unterauftragsnehmer) nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers in Anspruch nehmen. Sofern es sich um eine allgemeine schriftliche Genehmigung handelt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragsnehmer. Der Auftraggeber kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben. Der Auftragnehmer ist bei einer Unterbeauftragung auch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, das dem Schutzniveau des Auftragnehmers entspricht. Dies wird durch die ISO 27001 vom Auftragnehmer sichergestellt.

Sämtliche Daten werden bei Unterauftragsnehmern verschlüsselt gespeichert. Die Schlüssel sind den Unterauftragsnehmern nicht bekannt.

Die Auswahl von Unterauftragsnehmern erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Der Lieferant/Dienstleister muss einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorlegen.
  2. Lieferanten/Dienstleister sollten möglichst nach DIN ISO 27001 zertifiziert sein.
  3. Die Datenverarbeitung des Lieferanten/Dienstleisters erfolgt auf deutschen Servern.
  4. Eine Übermittlung der Daten an Drittländer wird ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber sind in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Unterauftragsnehmer Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung einzuräumen. Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, auf schriftliche Anforderung vom Auftragnehmer Auskunft über den Inhalt des mit dem Unterauftragsnehmer geschlossenen Vertrages und die darin enthaltene Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragsnehmer zu erhalten.
Kommt der Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle auf Verlangen des Auftraggebers die Beschäftigung des Unterauftragnehmers ganz oder teilweise zu beenden oder das Vertragsverhältnis mit dem Unterauftragnehmers zu lösen, wenn und soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterauftragnehmer gestattet.
Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer ist nicht gestattet; es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Hauptauftragnehmers in Textform vor.
Sämtliche vertraglichen Regelungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind auch dem Unterauftragnehmer aufzuerlegen und von diesem zu erfüllen und einzuhalten.

Kontrollrechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder im Einzelfall durch einen zu benennenden Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch
  • die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;
  • die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO;
  • aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
  • eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI- Grundschutz).
Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen angemessenen Vergütungsanspruch (jährlich jedoch maximal 1.000 Euro netto) geltend machen.
 

Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen.
Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftragsgeber umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Vereinbarung sowie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Meldepflicht nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO sowie auf korrespondierende Pflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten zur Auftragsverarbeitung nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen. Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gemäß dem nachfolgenden Absatz dieses Vertrages durchführen. Hierzu gehören u.a.
  • die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
  • die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
  • die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
  • die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
  • die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung (nach dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis der EGOTEC AG) beanspruchen.

Weisungsbefugnis des Auftraggebers

Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform, z.B. E-Mail) oder der Auftragnehmer dokumentiert diese in seiner Zeiterfassung oder in Textform.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags zur Auftragsverarbeitung und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

 

Auftraggeber Maike Musterfrau (Musterfrau GmbH)

Musterstadt den 01.01.1999

 

Auftragnehmer          whistle.law GmbH

 

Dies ist ein elektronisch erzeugtes Dokument und auch ohne Unterschrift wirksam. Bitte speichern Sie sich dieses Dokument ab oder drucken Sie es für Ihre Unterlagen aus.

 

Anlage 1 – Technisch-organisatorische Maßnahmen

Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

  • Zutrittskontrolle
    • Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, elektrische Türöffner, Alarmanlagen
  • Zugangskontrolle
    • Keine unbefugte Systembenutzung durch sichere Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Zugriffskontrolle
    • Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, durch Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen
    • Verschlüsselung von Datenträgern
  • Trennungskontrolle
    • Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden
  • Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
    • Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen

Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

  • Weitergabekontrolle
    • Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport durch Verschlüsselung und Virtual Private Networks (VPN) sowie elektronische Signatur
  • Eingabekontrolle
    • Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, durch Protokollierung und Dokumentenmanagement

Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

  • Verfügbarkeitskontrolle
    • Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust durch eine Backup-Strategie
    • Produktivsystem und Backup befinden sich in unterschiedlichen Rechenzentren
    • Einsatz eines Datenbankclusters mit Nodes in verschiedenen Brandabschnitten
    • Einsatz eines Clusters für den Betrieb der Applikation mit Nodes in verschiedenen Brandabschnitten
    • unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) im Rechenzentrum
    • Virenschutz
    • Firewall auf allen Servern
    • Meldewege und Notfallpläne
    • Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

  • Datenschutz-Management
  • Incident-Response-Management
  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)
  • Auftragskontrolle
    • Keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers
    • Eindeutige Vertragsgestaltung
    • formalisiertes Auftragsmanagement
    • strenge Auswahl des Dienstleisters
    • Vorabüberzeugungspflicht
    • Nachkontrollen