Öffentlicher Sektor – Verpflichteter zur Einrichtung interner Meldestellen

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Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet juristische Personen des privaten wie öffentlichen Sektors, eine interne Meldestelle für Meldungen über Verstöße einzurichten.
Mehr Details finden Sie in unserem Blog-Beitrag zu den Regelungen des HinSchG im Überblick. Doch welche Unternehmen und Körperschaften gehören zum öffentlichen Sektor? Lesen Sie zudem unseren Blog-Beitrag zur unmittelbaren Geltung der Hinweisgeberschutzrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) für den öffentlichen Sektor.

 

Einrichtungspflicht im öffentlichen Sektor


Der öffentliche Sektor hat genauso wie der private Sektor ab 50 Beschäftigten interne Meldestellen einzurichten (vgl. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HinSchG; S. 89 des Regierungsentwurfs zum HinSchG; S. 77 BT-Drucksache 20/3442). Lediglich die Übergangsphase bei der Umsetzung der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen bei einer Anzahl von 50 bis 249 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023 gilt nicht für den öffentlichen, sondern nur für den privaten Sektor (§ 42 HinSchG).

Erleichterungen für den öffentlichen Sektor bei der Anzahl der Beschäftigten


Nach der – im Einklang mit der Hinweisgeberschutzrichtlinie – im HinSchG umgesetzten Öffnungsklausel (vgl. Art. 8 Abs. 9 der Hinweisgeberschutzrichtlinie) zur Anzahl der Beschäftigten für den öffentlichen Sektor besteht nach dem HinSchG keine umfassende Einrichtungspflicht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, sondern – im Gleichlauf mit dem privaten Sektor – eine Einrichtungspflicht erst ab einer Anzahl von 50 Beschäftigten.
Dem öffentlichen Sektor ist jedoch zu raten, die Einrichtung interner Meldestellen auch bei einer Beschäftigtenanzahl unter 50 aufgrund der vermutlich unmittelbaren Geltung der Hinweisgeberschutzrichtlinie für den öffentlichen Sektor ernsthaft in Erwägung zu ziehen, insbesondere solange das HinSchG noch nicht In-Kraft getreten ist. Lesen Sie hierzu unseren Blog-Beitrag.

 

Öffentliche Beschäftigungsgeber vs. juristische Personen des öffentlichen Sektors?


Während die Hinweisgeberschutzrichtlinie den Begriff der juristischen Personen des öffentlichen bzw. privaten Sektors nutzt, verwendet das HinSchG den Begriff der „Beschäftigungsgeber“ und unterscheidet dabei zwischen privaten und öffentlichen Beschäftigungsgebern. Doch wer fällt überhaupt unter den Begriff der juristischen Personen des öffentlichen Sektors bzw. denjenigen der öffentlichen Beschäftigungsgeber? Eine Legaldefinition des Begriffs des „öffentlichen Sektors“ oder der „öffentlichen Beschäftigungsgeber“ gibt es weder in der Hinweisgeberschutzrichtlinie noch im HinSchG. Aufgrund des Richtlinienziels der verbesserten Durchsetzung des Unionsrechts dürfte von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen sein.

Wer gehört nun eigentlich zum öffentlichen Sektor?


Erfasst werden neben originär staatlichen Stellen wie Landes- oder Bundesbehörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, d. h. sonstige Körperschaften oder Anstalten, auch sämtliche in Form einer eigentlich privatrechtlichen Rechtsform organisierten Unternehmen in (mehrheitlich) öffentlicher Trägerschaft bzw. mit beherrschendem Einfluss durch staatliche Stellen. Dies erfasst Beschäftigungsgeber, die im vollständigen Eigentum des Staates bzw. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, also beispielsweise solche, in denen die juristische Person des öffentlichen Rechts sämtliche Anteile der juristischen Person (des Privatrechts) hält. Zudem erfasst dies auch Beschäftigungsgeber, die zwar nicht im vollständigen Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, diese jedoch (i) die Mehrheit der Anteile hält oder (ii) zu einer Minderheitsbeteiligung Umstände hinzutreten, die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses zumindest für eine gewisse Dauer ermöglichen (z.B. die Identität der Leitungspersonen). Gleiches gilt, wenn mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen das Eigentum halten oder Kontrolle ausüben können (vgl. § 3 Abs. 9 und Abs. 10 HinSchG; S. 74 f. des Regierungsentwurfs zum HinSchG; S. 65 f. BT-Drs. 20/3442).

Erleichterungen durch Bestimmung von Organisationseinheiten durch oberste Bundes- und Landesbehörden


Besonderheiten gelten, wenn Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land ist, denn in diesem Fall können die obersten Bundes- bzw. Landesbehörden sogenannte Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten bestimmen. Diese Organisationseinheiten haben sodann die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen, sind zuständig und erfüllen die Einrichtungspflicht für alle dieser bestimmenden obersten Bundes- bzw. Landesbehörde unterstehenden Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe und Gerichte.

Erleichterungen für Gemeinden und Gemeindeverbände


Nach der – im Einklang mit der Hinweisgeberschutzrichtlinie – im HinSchG umgesetzten Öffnungsklausel für Gemeinden und Gemeindeverbände können die Bundesländer nach dem HinSchG in ihren jeweiligen Landesgesetzen vorsehen, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnern von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen befreit werden. Da der Bund aufgrund des Durchgriffsverbots in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 des Grundgesetzes Gemeinden und Gemeindeverbänden unmittelbar keine Aufgaben übertragen darf, ist die Umsetzung der Erleichterung in den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer abzuwarten.

Weitere Beiträge zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in unserem Blog.

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